Kirchliche Behörden

Die zwei Rechtssysteme in der Kirche und wie es dazu kam

Die Kirchgemeinden und die Pfarreien arbeiten in der Schweiz in der dualen Struktur zusammen, ein besonderes typisch-schweizerisches Konstrukt. Adrian Loretan, Professor für Kirchen- und Staatskirchenrecht an der Universität Luzern, erklärt, wie sich diese doppelte Rechtsstruktur entwickelt hat.
Die Kirche: das sind auch Mauern. Aber Menschen bauen und beleben sie. | © 2018 Bildmontage Gregor Gander

I. Kirchenrecht als Grundlage des Westens

Die Geschichte des Westens, und damit der Schweiz, als Rechtsgemeinschaft beginnt mit der Rechtsentwicklung der lateinischen Westkirche bzw. mit deren Recht. Obwohl die Kirche keinen säkularen Charakter hat, entwickelt sie als erste Institution die meisten Kennzeichen des modernen Staates. Sie übt gesetzgebende, ausführende und rechtsprechende Gewalt eines modernen Staates aus. Dazu hält sie sich an ein rationales System der Rechtswissenschaft, das kanonische Recht. In Form der Tauf- und Sterbeurkunden führt sie faktisch eine Art Personenstandsregister. Die Taufe verleiht eine Art Bürgerrecht mit Rechten und Pflichten innerhalb der kirchlichen Rechtsgemeinschaft.

«Was alle angeht, muss von allen behandelt und approbiert werden.» Die Rechtswissenschaft der Kirche entwickelte schon im 12. und 13. Jahrhundert eine juristische Theorie der Begrenzung der Befugnisse für kirchliche und weltliche Herrschaft. Dies zeiget sich u. a. in der brisanten Geschichte des «Was alle angeht»-Prinzips des römischen Privatrechts, das erst im kanonischen Recht ausgestaltet wird, so Ives Kardinal Congar. Die übergrosse Mehrheit demokratischer Staaten stammt nach dem alevitischen Politologen Ahmet Cavuldak aus dem «(latein-)christlich geprägten Erfahrungsraum» des Westens.

Die Kirche dürfe keine Angst haben, die kirchlichen Normen zu revidieren, so Papst Franziskus, denn Thomas von Aquin habe betont, «dass die Vorschriften, die dem Volk Gottes von Christus und den Aposteln gegeben wurden, ‹ganz wenige› sind. [… Er] schrieb, dass die von der Kirche später hinzugefügten Vorschriften mit Mass einzufordern sind, ‚um den Gläubigen das Leben nicht schwer zu machen‘ und unsere Religion nicht in eine Sklaverei zu verwandeln, während ‹die Barmherzigkeit Gottes wollte, dass sie frei sei›.»

II. Staatskirchenrecht

Die Dreistufigkeit des historisch gewachsenen schweizerischen Staatswesens (Gemeinden, Kantone, Bund) ist auch für das Staatskirchenrecht von zentraler Bedeutung.

Gemeindeautonomie

Das korporative Denken prägt das Gemeindeleben im Alpenraum. So entstehen neben der politischen Gemeinde weitere Formen des Zusammenschlusses wie die Alp- oder Waldkorporationen sowie Spezialgemeinden für das Armenwesen oder die Schule. In diese Institutionen der Männer werden erst 1971 das Frauenstimmrecht eingeführt und 1981 die Gleichstellung der Geschlechter. Frauen können neu alle Gremien des Staatskirchenrechts präsidieren.

Die Gemeindeautonomie ist mehr als das Übertragen gewisser Verwaltungsaufgaben auf die kommunale Ebene. Am deutlichsten sichtbar wird dies am Beispiel der Steuerhoheit. Nahezu alle direkten Steuern sind in der Schweiz Gemeindesteuern, wobei jede Gemeinde selbst den Steuerfuss festsetzen kann, was zu erheblichen Unterschieden innerhalb der Schweiz führt.

Eine solche Spezialgemeinde ist auch die kirchliche Korporation bzw. die heutige Kirchgemeinde. Durch diese wurde, teilweise in Frondienst, der Unterhalt der Pfarrkirche und des Pfarrers gewährleistet.

Die Kirchgenossenschaften, die Vorläufer der Kichgemeinde, verwalten kirchliches Eigentum, Benefizien und andere Stiftungen, woraus diese ein Pfarrwahlrecht für sich ableiten. Papst Julius II. bestätigt 1513 den Urschweizer Kantonen mit der Bulle vom 8. Januar 1513 dieses Kollaturrecht. Da die Schweiz durch die Weltkriege keinen Abbruch der Rechtstradition erlebt hat, bestehen die alten Rechtstraditionen auch auf kommunaler Ebene fort. Das schweizerische Staatskirchenrecht geht von diesen ursprünglich im kanonischen Recht umschriebenen juristischen Personen der Kirchgenossenschaften aus, den heutigen Kirchgemeinden. Diese können kirchenrechtlich heute als Teil des Gewohnheitsrechts verstanden werden (c. 23 CIC/1983).

Kantonsautonomie (Föderalismus)

Als die Schweiz sich 1848 als Bundesstaat konstituierte, wurde festgehalten: Es gibt im Bereich des Staatskirchenrechts keine gesamtschweizerische, zentralstaatliche Regelung. Denn «die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist» (Art. 3 BV). Um jeden Interpretationszweifel auszuräumen, wird dies in Bezug auf die «Regelungen des Verhältnisses von Kirche und Staat» in Art. 72 BV nochmals eigens betont.

Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben, ist die Schweizer Demokratie «von unten nach oben» gewachsen. Dies prägte auch ihr Verständnis von Kirche und Staat. Die übergeordneten Instanzen sind grundsätzlich subsidiär, d.h. sie erfüllen nur jene Aufgaben, welche untergeordnete Instanzen nicht selber erfüllen können. Das damit verwirklichte Subsidiaritätsprinzip ist zu einem Grundprinzip der katholischen Soziallehre geworden.

 

Das hoheitliche Besteuerungsrecht und das Pfarrwahlrecht der Körperschaften

Der Rechtsstaat kann den Religionsgemeinschaften keine hoheitlichen Befugnisse wie das Besteuerungsrecht übertragen, ohne sicherzustellen, dass von diesen nur in seinem rechtsstaatlichen Sinn Gebrauch gemacht wird. Die öffentlichrechtlich organisierten Körperschaften, die von ihren Mitgliedern Steuern erheben wollen, haben sich nach direkt-demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien zu organisieren. Dieses Erfordernis ist dem heutigen kanonischen Verfassungsrecht fremd, wird aber von den Kirchenmitgliedern geschätzt, weil ihnen damit ein demokratisches Mitspracherecht bei der Finanzierung ihrer Kirche vermittelt wird, das über Jahrhunderte in den mittelalterlichen Kirchgenossenschaften im Gebiet der katholischen Stände auf kirchenrechtlicher Grundlage bestanden hat. Sie haben einiges zur Inkulturation des Christentums in die direkt-demokratische Eidgenossenschaft beigetragen. Zur Demokratie in der Kirche schreibt Josef Kardinal Ratzinger: «Kirchliche Amtsverantwortung ist gebunden an die Weihe. … Aber die heilige Gewalt ist nicht vonnöten für die kirchlichen Finanzen.»

Leo XIII. hat im April 1879 in die Abhaltung von Pfarrwahlen im französischsprachigen Teil des damaligen Kantons Bern (heute Kanton Jura) eingewilligt. Auch das heutige Recht kennt die Bestätigung oder Zulassung eines kirchlichen Amtsträger, «wenn eine Wahl […] vorausgegangen ist». (c. 147/CIC 1983). In dem Fall, dass der Bischofssitz vakant ist und die Aufgaben einem Diözesanadministrator unterliegen, hebt c. 525 n. 1 CIC/1983 bei der kanonischen Amteinsetzung von Pfarrern den Respekt hervor, «den das kanonische Recht im Hinblick auf die wohlerworbenen Rechte [c. 4] von Körperschaften oder Personen hat, die nicht kirchlicher Autorität sind, besonders was die Auswahl eines Kandidaten für ein Amt betrifft, und zwar in vollkommenem Respekt vor der Synergie zwischen dem gemeinschaftlichen und hierarchischen Prinzip der Kirche», so der ehemalige Nuntius Jean-Claude Périsset.

III. Die Vereinbarkeit von Kirchenrecht und Staatskirchenrecht

Die Begriffe «Kirche» und «öffentlichrechtliche Körperschaft» sollten auseinandergehalten werden. Die öffentlichrechtlichen Körperschaften können kirchenrechtlich als «Unternehmungen» (c. 216 CIC/1983) der Gläubigen zur Finanzierung der Kirche verstanden werden. Sie sind aber nicht Bischofskirche im ekklesiologischen bzw. kirchenrechtlichen Sinn. Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sind subsidiäre Hilfskonstruktionen für die Finanzierung der Diözesen und der Pfarreien. Die Leitungsverantwortung der Diözese (Kirche) liegt dagegen beim Bischof.

Übereinkunft zwischen dem Bistum und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Die hier dargestellte Rechtslage führt zu einer rechtlichen Doppelstruktur. Das kanonische Verfassungsrecht der katholischen Kirche und die staatskirchenrechtliche Körperschaft der katholischen Mitglieder, die die Hoheitsrechte des Staates (Besteuerungsrecht der Mitglieder) erhalten haben, arbeiten einvernehmlich zusammen im Wissen darum, dass hier zwei Rechtsordnungen aufeinander treffen, die nicht ausnahmslos übereinstimmen. Die hierarchische Verfasstheit der katholischen Kirche (Kirchenrecht) sieht in der Mehrheit der Leitungsfunktionen keine demokratische Mitsprache der Mitglieder mehr vor.

Es gilt, den Sendungsauftrag der Kirche unter den konkreten staatsrechtlichen Bedingungen eines Landes optimal zu erfüllen. Wenn ein Diözesanbischof in der Synode 72 in Übereinstimmung mit dem späteren c. 1263 CIC/1983 anerkennt, dass «die Erhebung von Kirchensteuern eine legitime Form der Konkretisierung der kirchlichen Beitragspflicht» im Sinne von c. 222 CIC/1983 ist, so können die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht als ekklesiologisch bedeutungslos betrachtet werden. Der ehemalige Apostolische Nuntius in der Schweiz und in Lichtenstein (1993–1997), Karl-Josef Kardinal Rauber, hält fest, dass die öffentlich-rechtlichen Körperschaften heute «als nützliche, der Kirche willkommene Hilfseinrichtungen begrüsst [werden]. Sie stellen Bindeglieder zwischen der staatlichen Organisation und der eigentlichen Kirche dar. Sie sind Körperschaften, die in ihrer Zielrichtung auf die Kirche hin geordnet sind. … In den katholischen Kantonen blicken sie auf eine lange, bis ins Mittelalter reichende Vergangenheit zurück», die im damaligen Kirchenrecht begründet war.

Fazit

Die duale Struktur aus Kirchenrecht und Staatskirchenrecht ist im Laufe der Zeit gewachsen und erfordert ein Miteinander der einzelnen Gremien. Dies setzt auf beiden Seiten kirchenrechtlich und staatskirchenrechtlich kompetente Personen voraus.
Die staatskirchenrechtlich organisierten Kirchgemeinden sind eine Schweizer Besonderheit. Zudem verwirklichen sie die Grundrechte der Gläubigen, die das Zweite Vatikanische Konzil (1962-65) eingefordert hat (LG 32; GS 29). Sie dienen der kompetenten Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrags.

Adrian Loretan ist Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Luzern.

Belege und weitere Ausführungen sind zu finden in:

  • Adrian Loretan, feinschwarz.net/der-westen-wurzelt-in-der-westkirche/ (eingesehen am 15. Mai 2018)
  • Ders.,  «Kirche und Staat in der Schweiz», in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Hrsg. von Stephan Haering, Wilhelm Rees und Heribert Schmitz, Dritte, vollständig neubearbeitete Auflage, Regensburg 2015, 1888-1913

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