Synode

Die Synode ist das Parlament (die Legislative) der katholischen Kirche im Kanton Luzern. Sie besteht aus 100 Mitgliedern, die in der Regel zweimal jährlich zusammentreten.

     

    Die Mitglieder der Synode (lat. synodus = gemeinsamer Weg) werden vom Volk auf vier Jahre gewählt. Wahlkreise sind die sieben Synodalkreise Luzern, Pilatus, Habsburg, Hochdorf, Sursee, Willisau und Entlebuch. Diese bilden zudem die Fraktionen.

    Die Synodalkreise und die sie umfassenden Kirchgemeinden sind im Anhang der Kirchenverfassung aufgeführt. Auf jeden Wahlkreis entfallen zwei geistliche Mitglieder. Die 86 Laienmitglieder verteilen sich auf die Wahlkreise nach der Zahl ihrer Stimmberechtigten; sie werden vom Volk im Proporzwahlverfahren gewählt. Die 14 geistlichen Mitglie­der der Synode werden im Majorzwahlverfahren gewählt.

    Zudem ist der Bischof berechtigt, eine Person als ständige Vertretung mit Antragsrecht und beratender Stimme abzuordnen.

    Das Präsidium

    Die Sessionen der Synode werden vom Präsidium und dem Büro vorbereitet. Wichtige Arbeit geschieht in den Kommissionen und Fraktionen der Synode. Präsidentin der Synode für die Jahre 2024 und 2025 ist Susan Schärli-Habermacher (Beromünster), Vizepräsident Walter Hofstetter (Luzern).

    Sitzungen und Termine

    Frühlingssession der Synode

    Die Synode, das Parlament der Landeskirche, kommt am 15. Mai zu seiner ordentlichen Frühlingssession zusammen. Die Verhandlungen sind öffentlich.

    15.05.2024

    Kantonsratssaal Luzern

    Herbstsession der Synode

    Die Synode, das Parlament der Landeskirche, kommt am 6. November zu seiner ordentlichen Herbstsession zusammen. Die Verhandlungen sind öffentlich.

    06.11.2024

    Kantonsratssaal Luzern

    Alle Termine

    Synodenvorstösse

    Die Mitglieder der Synode haben die Möglichkeit, mit Vorstössen die Tätigkeit der Landeskirche mitzugestalten.
    Übersicht über die erledigten und hängigen Vorstösse

    Geschäftsordnung

    Gemäss Verfassung ist die Synode ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin sind insbesondere die Organisation der Synode selbst (Sessionen, Büro, Geschäftsleitung, Kommissionen, Fraktionen) sowie das Beratungsverfahren (parlamentarische Vorstösse, Gang von Beratungen, Abstimmungen und Wahlen) geregelt.

    Die Aufgaben der Synode

    Die Synode der Landeskirche tagt im Kantonsratssaal in Luzern. Ihre Aufgaben sind in den §§ 60 bis 65 der Kirchenverfassung geregelt. Auch die Geschäftsordnung der Synode enthält Bestimmungen dazu. Die wichtigsten Aufgaben sind folgende:

    • Wahlen, unter anderem Wahl des Synodalrates, des Synodalverwalters oder der Synodalverwalterin sowie der Mitglieder der eigenen Kommissionen;
    • Erlass der Synodalgesetze, Synodalverordnungen und Synodalbeschlüsse;
    • Änderung der Kirchgemeindeeinteilung und der Synodalkreiseinteilung;
    • Finanzgeschäfte (jährliche Festsetzung des Voranschlags und des Beitragssatzes der Kirchgemeinden, Kreditbewilligungen, jährliche Rechnungsabnahme, Kontrolle des Finanzhaushaltes der Landeskirche durch die Geschäftsprüfungskommission der Synode);
    • parlamentarische Aufsicht über den Synodalrat (insbesondere Überprüfung des periodischen Rechenschaftsberichtes des Synodalrates);
    • Abgabe von Erklärungen, die sich an die Mitglieder der Landeskirche, die Öffentlichkeit, die kirchlichen und weltlichen Behörden oder an bestimmte Gruppen richten.

    Die Organisation der Synode

    Die Organisation der Synode findet sich in den §§ 58 bis 93 der Geschäftsordnung.

    Büro

    Das Büro der Synode ordnet den Geschäftsablauf der Synode. Es besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, der Virzepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähleern und deren Stellvertretungen. Mit beratender Stimme gehören dem Büro auch der Präsident oder die Präsidentin des Synodalrates und der Synodalverwalter oder die Synodalverwalterin an. Die Mitglieder des Büros werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

    Geschäftsleitung

    Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Synode bilden zusammen mit den Kommissions- und Fraktionspräsidien die Geschäftsleitung. Die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrats und die Synodalverwalterin oder der Synodalverwalter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

    Kommissionen

    Die Kommissionen sind Ausschüsse, welche die Synode aus ihrer Mitte bestellt. Sie überprüfen die Geschäfte der Synode aus einem bestimmten Blickwinkel und unterbreiten der Synode und dem Synodalrat ihre Stellungnahmen und Vorschläge. Sie bestehen aus 7 bis maximal 11 Mitgliedern. Es gibt folgende ständige Kommissionen (Synodalkommissionen):

    • Geschäftsprüfungskommission (GPK)
    • Staatskirchenrechtliche Kommission
    • Kommission Diakonie – Soziales
    • Kommission Seelsorge – Bildung

    Die Synode kann jederzeit weitere ständige Kommissionen oder – zur Vorbereitung besonderer Geschäfte – Sonder-kommissionen einsetzen.

    Fraktionen

    Die Fraktionen bereiten wie die Kommissionen die Geschäfte der Synode vor. Für eine Fraktion braucht es mindestens fünf Mitglieder der Synode. Grundsätzlich gehört jedes Synodemitglied der Fraktion des Synodalkreises an, in welchem es gewählt wurde (also Fraktion Luzern, Pilatus, Habsburg, Hochdorf, Sursee, Willisau oder Entlebuch).

    Der Parlamentsbetrieb

    Sessionen und ausserordentliche Sitzungen (§§ 5 bis 14 der Geschäftsordnung)

    Die Synode tritt im Frühjahr und Herbst zu ihrer ordentlichen Session zusammen, die jeweils einen halben bis einen Tag dauert. Der Präsident oder die Präsidentin der Synode kann zudem von sich aus oder auf Antrag ausserordentliche Sessionen einberufen. Die Sessionen werden in der Regel im Kantonsratssaal abgehalten. Zu Beginn oder im Verlauf der Sessionen findet gewöhnlich ein Gottesdienst statt.  Die Sessionen sind grundsätzlich öffentlich. Die Synode darf nur Geschäfte behandeln, die auf der Traktandenliste auf­geführt sind. Ausgenommen sind parlamentarische Vorstösse, deren Dringlichkeit beschlossen wird.

    Gang der Beratungen, Abstimmungen und Wahlen (§§ 36 bis 65 der Geschäftsordnung)

    Allgemeines

    Die Verhandlungen der Synode werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin eröffnet und geleitet. Das Wort wird bei den einzelnen Geschäften in folgender Reihenfolge erteilt:

    • Kommissionsberichterstatter oder -berichterstatterin
    • übrige Kommissionsmitglieder
    • Sprecher, Sprecherin des Synodalrates
    • übrige Mitglieder der Synode und des Synodalrates in der Reihenfolge der Wortbegehren

    Es besteht Antragspflicht: Wer sich an der Diskussion beteiligt, hat am Anfang oder Schluss der Ausführungen einen Antrag zu stellen. Alle erstmals gestellten Anträge sind  schriftlich und unterzeichnet einzureichen.

    Abstimmungen

    Bei jedem Sachgeschäft (Vorlage) wird zunächst die Eintretensdebatte geführt. Die Synode kann am Schluss der Debatte folgende Beschlüsse fällen:

    • Eintreten: Die Synode kann zur Einzelberatung der Vorlage übergehen.
    • Nichteintreten: Die Vorlage ist abgelehnt, bevor eine Einzelberatung stattgefunden hat.
    • Rückweisung: Die Vorlage wird zur Änderung oder zur Prüfung an die vorberatende Kommission oder an den Synodalrat zurückgewiesen.

    Ist Eintreten beschlossen, kommt es zur Einzelberatung. Dabei werden die Teile der Vorlage (Paragraphen, Abschnitte, Seiten oder andere geeignete Beratungseinheiten) einzeln durchberaten. Die Vorlage kann dabei geändert oder ergänzt werden.

    Am Schluss der Einzelberatung können Rückkommensanträge zu einzelnen Punkten gestellt werden. Dem Rückkommen kann opponiert werden.

    In der Schlussabstimmung wird über die in der Einzelberatung bereinigte Vorlage gesamthaft abgestimmt (Ablehnung oder Annahme).

    Neben den Anträgen zur Sache können die Mitglieder der Synode jederzeit Ordnungsanträge stellen, die das Verfahren der Beratung betreffen (zum Beispiel Schluss oder Verschiebung der Beratung, Trennung des Beratungsgegenstandes usw.). Diese werden vor jedem anderen Antrag erörtert und zur Abstimmung gebracht.

    Wahlen

    Das Wahlverfahren folgt den §§ 55 und 56 der Kirchenverfassung. Büro, Synodalrat und Synodalverwalter bzw. Synodalverwalterin werden geheim gewählt.

    Parlamentarische Vorstösse

    Gemäss den §§ 19 bis 32 der Geschäftsordnung der Synode ist jedes Mitglied der Synode berechtigt, folgende parlamentarischen Vorstösse einzureichen:

    • Motionen
    • Postulate
    • Anfragen
    • Bemerkungen

    Alle Vorstösse sind der Synodalverwaltung schriftlich zuhanden der Synode einzureichen. Motionen und Postulate müssen mit einer separaten Begründung versehen sein.

    Motionen und Postulate

    Die Motion beauftragt den Synodalrat, der Synode einen Gesetzes-, Verordnungs- oder Beschlussentwurf zur Beratung zu unterbreiten. Es kann dabei um neue Erlasse oder die Abänderung oder Aufhebung bereits bestehender Erlasse gehen. Das Postulat beauftragt den Synodalrat, einen Gegenstand der landeskirchlichen Tätigkeit oder ein bestimmtes Vorgehen zu prüfen.

    Der Synodalrat kann sich im Rat zur Entgegennahme der Motion oder des Postulats bereit erklären. Damit (und wenn kein Mitglied der Synode Ablehnung beantragt) ist die Motion oder das Postulat erheblich erklärt. Beantragt der Synodalrat die Ablehnung, so stimmt die Synode nach erfolgter Diskussion darüber ab, ob die Motion oder das Postulat erheblich zu erklären ist.

    Die als erheblich erklärte Motion verpflichtet den Synodalrat, der Synode die verlangten Beratungsunterlagen innert angemessener Frist vorzulegen. Das erheblich erklärte Postulat verpflichtet den Synodalrat zur Prüfung und Berichterstattung.

    Anfragen und Bemerkungen

    Anfragen verlangen vom Synodalrat Auskunft. Sie werden vom Synodalrat in der Regel schriftlich, ausnahmsweise mündlich im Rat beantwortet, wo anschliessend auf Beschluss der Synode eine Diskussion stattfinden kann.

    Zu den vor der Session schriftlich einzureichenden Bemerkungen zu Berichten des Synodalrates, zum Voranschlag und zur Jahresrechnung nimmt der Synodalrat in der Session mündlich Stellung. Stimmt die Synode einer Bemerkung zu, wird diese zusammen mit dem Beschluss der Synode zum betreffenden Sachgeschäft protokolliert. Der Synodalrat informiert die Synode mit dem nächsten Jahresbericht über die Behandlung der überwiesenen Bemerkung.

    Neben den parlamentarischen Vorstössen können die Mitglieder der Synode auch die einmal jährlich stattfindende Fragestunde benutzen, um dem Synodalrat Fragen zu stellen.

    Anforderungen an die Synodenmitglieder

    Neben der rechtlichen Wahlfähigkeit gibt es keine starren Kriterien für Mitglieder der Synode. Es ist aber sinnvoll, wenn die Synodalen ihre Kirchgemeinde und das Pfarreileben kennen. Es ist für die Arbeit der Synode wünschenswert, dass sie über die Strukturen der Landeskirche, die Fachbereiche, die seelsorglichen Anliegen der Bistumsregionalleitung und des kantonalen Seelsorgerates informiert sind.

    Es braucht aber nicht nur kirchliche Fachpersonen; auch Synodalen mit etwas Abstand zum kirchlichen Leben können das Parlament bereichern. Im Idealfall sind in der Sy­node alle Generationen, Frauen und Männer sowie das breite Meinungsspektrum zu kirchlichen Fragen vertreten.

    Neben dem Interesse am gesamtkirchlichen Leben helfen besondere Erfahrungen und Kenntnisse folgender Bereiche bei der Arbeit als Synodale:

    • Seelsorge, kirchliche Bildungsarbeit, Katechese, Caritas usw.
    • Finanz- und Rechnungswesen, Rechtsfragen oder Bauwesen
    • kirchliche (zum Beispiel Pfarreirat) oder behördliche Funktion (zum Beispiel Kirchenrat)

    Unabdingbar ist die Bereitschaft, sich in die Geschäfte der Synode einzuarbeiten und an den Sitzungen der Synode, der Kommissionen und Fraktionen aktiv teilzunehmen.

    Zeitlicher Aufwand

    In der Regel finden jährlich zwei Sessionen statt, eine im Frühling und eine im Herbst. Diese dauern je nach Geschäftsanfall einen halben oder einen ganzen Tag. Zur Vorbereitung dieser Sitzungen finden jeweils Fraktionssitzungen statt. Die meisten Synodalen sind auch Mitglieder von Synodalkommissionen, des Büros oder der Geschäftsleitung. Dies führt zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand.

    Das Bischofsvikariat und die Synode

    Die Bistumsregionalleitung ist vom Bischof von Basel, Felix Gmür, beauftragt, ihn und seine Anliegen in der Bistumsregion St. Viktor, zu der die Bistumskantone Luzern, Schaffhausen, Thurgau und Zug gehören, zu vertreten. Auf kantonaler Ebene arbeiten Bischofsvikar und Regionalverantwortliche eng mit dem Synodalrat und der Synode zusammen. Sie nehmen in Vertretung des Bischofs insbesondere auch an den Sessionen der Synode teil, wie dies in der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vorgesehen ist (vgl. § 55, Absatz 5).

    Ziel aller Beratungen und Bemühungen, des Suchens nach guten Lösungen in Einvernehmlichkeit ist es, immer wieder und an allen Orten «den Glauben ins Spiel» zu bringen (Pastoraler Entwicklungsplan im Bistum Basel).

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