Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern

Die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern ist die kantonale Organisation der Katholikinnen und Katholiken in den 81 Kirchgemeinden. Sie hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine eigene Verfassung.

Die Landeskirche ist die kantonale Dachorganisation der Luzerner Kirchgemeinden und beaufsichtigt diese. Die Landeskirche nimmt Aufgaben wahr, die auf dieser Ebene bewältigt werden müssen, sie sorgt für den Finanzausgleich zwischen den finanzstärkeren und -schwächeren Kirchgemeinden und sie leitet Mittel für gesamtschweizerische und diözesane Aufgaben weiter. Dazu zieht die Landeskirche bei den Kirchgemeinden einen Beitrag ein, der sich nach deren Finanzkraft richtet. Weiter führt die Landeskirche verschiedene Fachbereiche. In der Kirchenverfassung heisst es:

«Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für die religiöse Betreuung der Katholikinnen und Katholiken im Kanton Luzern durch die römisch-katholische Kirche und besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung.»

Stimmberechtigung

Alle römisch-katholischen Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, die das 18. Altersjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Sie wählen die Mitglieder der Synode und stimmen über Vorlagen ab, die dem obligatorischen Referendum unterstehen. Sie können Volksbegehren stellen und die Volksabstimmung verlangen für Geschäfte, die dem fakultativen Referendum unterliegen.

Synode

Die Synode ist das Parlament, also die Legislative der Landeskirche. Sie besteht aus 100 vom Volk gewählten Mitgliedern (seit der 2001 beschlossenen Verkleinerung). Ihre Instrumente sind das Büro der Synode und die ständigen Kommissionen.

Erfahren Sie mehr über die Synode

Synodalrat

Der Synodalrat ist die Exekutive der Landeskirche und besteht aus neun von der Synode gewählten Mitgliedern. Ihm sind die Synodalverwaltung und die Fachbereiche unterstellt.

Die Geschichte der Landeskirche

Die römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern ist eine selbständige Partnerin des Staats. Der fehlende Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden und das 2. Vatikanische Konzil waren die Auslöser für die Gründung 1969/70.

Die Kirchgemeinden im Kanton Luzern haben sich aus den mittelalterlichen Kirchgenossenschaften entwickelt. Mit dem kantonalen Organisationsgesetz von 1842 erhielten die Kirchgenossenschaften neben den politischen Ortsbürger- und Korporationsgemeinden den Status von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften.

Zeitgemässeres Kirchenverständnis

Die katholische Luzerner Kirche war von alters her nach eigenem Recht organisiert. Sie trat dem Staat gegenüber als selbständige Partnerin auf. Doch die Kirchgemeinden waren der staatlichen Kontrolle unterstellt. Es fehlte eine Körperschaft, die unabhängig vom Staat Mittel bereitstellen konnte, um jene Aufgaben anzugehen, die eine Kirchgemeinde allein nicht bewältigen konnte.

In diesem Zusammenhang wurde man sich auch des Fehlens eines Finanzausgleiches unter den Kirchgemeinden bewusst. Zudem fehlte eine Institution zur Lösung überpfarreilicher Seelsorgeaufgaben. Gleichzeitig entwickelte sich mit dem 2. Vatikanischen Konzil ein neues zeitgemässeres Kirchenverständnis. Die Gläubigen wurden aufgerufen, im kirchlichen Leben Verantwortung mitzutragen.

1970 errichtet

Diese Mitarbeit und Mitverantwortung der Laien verlangte aber anstelle der bisherigen vorwiegend hierarchischen Kirchenordnung demokratische Organisationsformen. So wurden in den meisten Kantonen eine Landeskirche und Synode zum Bedürfnis. Im Kanton Luzern erwachte der Wunsch nach einem Zusammenschluss der Kirchgemeinden und nach einer eigenen, vom Staat unabhängigen landes-kirchlichen Organisation öffentlichen Rechts.

1966 wurde die Volksinitiative «Für die Einführung einer römisch-katholischen Synode» vom Volk klar angenommen. Der eigens dafür gewählte Verfassungsrat erarbeitete in Zusammenarbeit mit dem bischöflichen Ordinariat die Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern. 1969 wurde sie vom Volk angenommen. Die Besetzung der 170 Sitze kam in einer stillen Wahl zustande. Mit der konstituierenden Sitzung der Synode am 13. März 1970 konnte die Landeskirche ihre Tätigkeit aufnehmen.

Die Landeskirche und der Kanton

Kirche und Staat sind im Kanton Luzern faktisch getrennt. Der Staat nimmt keinen Einfluss auf die Gestaltung der Landeskirche. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die Verfassung zu gewährleisten.

Aus praktischen Erwägungen hat die Landeskirche bisher darauf verzichtet, ein eigenes Verwaltungsrecht zu entwickeln. An dessen Stelle kommt grundsätzlich das kantonale Recht zur Anwendung (Verwaltungsrechtspflege, Stimmrechtsgesetz, Personalrecht). Ebenso anerkennt die Landeskirche für ihre Belange das kantonale Verwaltungsgericht.

Kirchgemeindegesetz

Weil der Kanton Luzern in seinem neuen Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 eine Einheitsgemeinde schuf (Einwohnergemeinde) und die Kirchgemeinden nicht mehr regelte, erliess die Synode der römisch-katholischen Landeskirche am 7. November 2007 ein eigenes Kirchgemeindegesetz, das seit 1. Januar 2008 in Kraft ist. Damit bestehen die 81 katholischen Kirchgemeinden im Kanton Luzern nunmehr auf landeskirchlichem Recht, das sich allerdings stark an die Gegebenheiten in den Einwohnergemeinden anlehnt.

In einzelnen Bereichen hat die Landeskirche überdies eigene Gesetze erlassen, so über den Lastenausgleich zwischen den Kirchgemeinden, die Baubeiträge, das Dienstverhältnis der Geistlichen oder die Migrantenseelsorge.

Zusammenarbeit nötig

Trotz der formalen Trennung zwischen Kirche und Staat gibt es Berührungspunkte, die eine gute Zusammenarbeit erfordern. Das sind zum Beispiel der Religionsunterricht, die Spitalseelsorge, Gefängnisseelsorge sowie die Notfallseelsorge.

Die Landeskirche und das Bistum

Für die Verwaltung die staatskirchliche Struktur, für die Seelsorge das Bistum: So funktioniert, in einem Satz, die Zusammenarbeit zwischen Landeskirche und Bischof.

Im Zweckparagraphen 6 der Verfassung der Landeskirche heisst es: «Landeskirche und Kirchgemeinde besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung.»

Für die Gestaltung der Seelsorge im Kanton ist der Bischof zuständig. Diese Aufgabe hat er weitgehend an die Bistumsregionalleitung delegiert. Die Landeskirche vermietet dieser Räume und Einrichtungen für das Bischofsvikariat St. Viktor im Haus St. Agnes am Abendweg 1 in Luzern. Zudem unterstützen die Fachbereiche der Landeskirche die pastoralen Aufgaben des Bistums.

An den Sessionen der Synode nimmt ein Mitglied der Bistumsregionalleitung in Vertretung des Bischofs mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. Ziel ist es, einvernehmliche Lösungen herbeizuführen zwischen den landeskirchlichen Behörden und den kirchenrechtlich Verantwortlichen.

Aufgaben von nationaler Bedeutung

Die Landeskirche arbeitet mit dem Bischofsvikariat St. Viktor, das auch für den Bistumskanton Luzern zuständig ist, eng zusammen. Der Synodalrat ist in der Finanzkommission des Bistums und in der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) vertreten. Die RKZ ist der Zusammenschluss der Landeskirchen. Sie nimmt Aufgaben von nationaler Bedeutung wahr und finanziert in Zusammenarbeit mit der Bischofskonferenz gesamtschweizerische und sprachregionale Institutionen im Dienste der Kirche.

Die Landeskirche und die Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden im Kanton Luzern sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie sind, in den Schranken des staatlichen und landeskirchlichen Rechts, autonom. Ihre Organi­sation, das Rechnungswesen und die Verfahren richten sich nach dem Synodalgesetz über die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Luzern (Kirchgemeindegesetz). Subsidiär gilt das kantonale Recht. Einzelne Rechtsgeschäfte der Kirchgemeinden, zum Beispiel Landverkäufe und gewisse Bauprojekte, unterliegen der Genehmigungspflicht des Synodalrates.

Der Synodalverwalter führt die Aufsicht über die Kirchgemeinden – so, wie Justizdepartement (Amt für Gemeinden) und Finanzdepartement (Finanzaufsicht) die Gemeinden beaufsichtigt. Der Synodalrat ist die Oberaufsichtsbehörde.

Die drei Landeskirchen im ökumenischen Miteinander

Im Kanton Luzern sind neben der römisch-katholischen zwei weitere christliche Kirchen anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Reformierte Kirche und die Christkatholische Kirche. Als solche arbeiten die drei Luzerner Landeskirchen ökumenisch zusammen – so etwa in der Lebensberatung oder Notfallseelsorge, bei Projekten und öffentlichen Auftritten wie z.B. dem Bettag.

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