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Zu Geschichte und Theologie der Firmung


  1. Neutestamentliche Zeugnisse

Wenn wir im Neuen Testament (NT) nach Ansätzen für unsere heutige Firmpraxis suchen, stoßen wir hauptsächlich auf die Taufe. Die Taufe ist nach neutesta­mentlichen Zeugnissen das grundlegende Initiationssakrament. Die Taufe bewirkt die Gabe des Geistes (Apg), die Geburt von oben (Joh 3,5), die Neuschöpfung (2Kor 5,17); die Taufe ist Salbung und Besiegelung durch den Geist (2Kor 1,22; Eph 1,13) und Gabe des Angeldes des Geistes (Röm 8,14ff; 2Kor 1,22).

Damit stellt sich die Frage nach der Geistmitteilung in der Firmung. Wie steht es denn mit der Firmung, wenn schon die Taufe den Heiligen Geist schenkt? Traditionell wird zur neutestamentlichen Begründung der Firmung als einer von der Taufe unterschiedenen sakramentalen Geistmitteilung auf Apg 8,14-17 (Petrus und Johannes in Samaria) und auf Apg 19,1-7 (Paulus in Ephesus) sowie auf Hebr 6,2 verwiesen.

Die zwei Stellen aus der Apg berichten zwar von der Geistmitteilung durch die Handauflegung der Apostel. Doch neuere firmtheologische Untersuchungen machen in Übereinstimmung mit exegetischen Untersuchungen darauf aufmerk­sam, daß es Lukas an diesen beiden Stellen nicht darum gehe, einen von der Taufe unterschiedenen Akt der Geistverleihung durch die Apostel zu bezeugen. Es gehe Lukas an diesen zwei Stellen vielmehr um die Verbindung ganz bestimmter Gemeinden mit der apostolischen Kirche. Die Intention von Apg 8,14-17 und 19,1-7 sei also weniger eine sakramententheologische, sondern vielmehr eine kirchentheologische.

Kurz zusammengefaßt heißt das: Im NT lassen sich nicht ohne weiteres Belege für unsere heutige Firmpraxis finden. Das grundlegende Sakrament, das auch den Heiligen Geist schenkt, ist die Taufe.


2. Geschichtliche Entwicklung

Erst in nachneutestamentlicher Zeit hat sich die Firmung allmählich aus der Tauffeier heraus zu einem von der Taufe unterschiedenen Sakrament entwickelt. Doch für diese Entwicklung brauchte es Jahrhunderte. Bis ins frühe Mittelalter hinein kannten weder die Ost- noch die Westkirche eine von der Taufe abgehobene Firmfeier. Es gab vielmehr nur eine Tauffeier, die in verschiedenen Riten entfaltet wurde. In dieser Gesamtfeier bildete das Wasserbad den Kernritus. Dieser wurde entfaltet durch verschiedene Riten wie Salbungen, Handauflegung, Bezeichnung mit dem Kreuz. Der Zeitpunkt der rituellen Entfaltung läßt sich im einzelnen nicht mehr genau festlegen.

Erst ab dem 9. Jahrhundert ist die Praxis bekannt, eigenständige, also von der Tauffeier losgelöste Firmfeiern zu halten. Noch lange Zeit gab es jedoch starke Strömungen, die diese Aufspaltung der Eingliederung in die Kirche in zwei voneinander getrennte liturgische Feiern keineswegs billigten. Es galt der Grundsatz, daß die Neugetauften noch am selben Tag Salbung und Handaufle­gung zu empfangen hatten. Für entfernte Gemeinden wurde die Frist um eine Woche verlängert. War dies nicht möglich, so durfte die Firmfeier nur so lange aufgeschoben werden, bis der Bischof erreichbar war.

Aber trotz der Tendenz zur Zurückhaltung in der zeitlichen Trennung war im 11./12. Jahrhundert die Trennung von Tauf- und Firmfeier in zwei gesonderte Feiern für die westliche Kirche allgemeine Praxis geworden. Im Jahr 1280 legte das Provinzialkonzil von Köln das Mindestalter der Firmung auf das 7. Lebensjahr fest.


3. Folgerung aus der Geschichte

Blicken wir auf diesen langen Entwicklungsprozeß einer von der Taufe gesonderten Firmfeier zurück, so stellen wir fest, daß am Anfang der von der Taufe losgelösten Firmung nicht die Theorie, sondern die Praxis steht. Die Theologie der Firmung ist der geänderten Praxis nachgefolgt.

Mit der Trennung der Firmfeier von der Tauffeier stellte sich seit dem Mittelalter immer wieder das Problem der besonderen Bedeutung der Firmung. Was ist der Unterschied zwischen Taufe und Firmung? Wenn die Firmung ein eigenstän­diges Sakrament ist, welches ist dann ihre besondere Wirkung? Was ist die besondere Bedeutung der Firmung?

Auf diese Fragen sind seit dem Mittelalter bis in unsere Zeit hinein verschiedene Antworten gegeben worden. Es gibt demzufolge nicht nur eine Theologie der Firmung. Es gibt eine Vielzahl von Firmtheologien. Im wesentlichen läßt sich diese Vielzahl von Firmtheologien auf zwei Begrün­dungszusammenhänge zurückführen: auf einen theologischen und einen anthropologischen. Der theologische Zusammenhang gründet in der vielfältigen Wirkweise des Heiligen Geistes; der anthropologische in den vielfältigen individuellen, kulturellen, epochalen und pastoralen Voraussetzungen der konkreten Firmpraxis.

Firmung

4. Firmung als Geistsakrament


Die Bedeutung des Heiligen Geistes läßt sich schwer auf eine einzige Formulierung bringen. Gottes Geist wirkt vielfältig. Je nach Betrachtungsweise des Wirkens des Heiligen Geistes ergeben sich in der Folge verschiedene firmtheologische Ansätze.

a) Das Wirken des Heiligen Geistes am einzelnen Gläubigen

Immer wieder hat man sich in der Theologie gefragt, was der Heilige Geist in der Firmung am einzelnen Gläubigen bewirke. Man ist zu Antworten gekommen wie: Firmung ist

  • Vermehrung und Vollendung der Taufgnade
  • Besondere Gnadengabe zum geistlichen Wachstum und zur geistlichen Reife
  • Bevollmächtigung zum Kampf gegen innere und äußere Feinde
  • Mitteilung des Heiligen Geistes bzw. seiner Gnade zur Stärkung des persönlichen Glaubenslebens
  • Stärkung zum Glaubensentscheid und -bekenntnis

Diese Sicht der Firmung ist von der scholastischen Theologie geprägt. Sie hat sich bis in unsere Zeit durchgehalten (vgl. «Grüner Katechismus» von 1955).

b) Das Wirken des Heiligen Geistes in der Geschichte

Es gibt theologische Entwürfe, die die Firmung mehr von einer heilsgeschicht­lichen Sicht des Wirkens des Heiligen Geistes her zu begründen versuchen und sagen: Die Taufe ist Ostern zuzuordnen (Vergebung der Sünden, Heiligung, Rechtfertigung); und die Firmung kann mit Pfingsten verglichen werden (Kraft zum Zeugnis, Sendung). In der Wassertaufe schenkt der Geist Gottes Vergebung der Sünden, in der Firmung die volle Teilhabe an der pfingstlichen Gnadengabe.

c) Das Wirken des Heiligen Geistes in der Kirche

Wieder andere theologische Entwürfe gehen von dem Wirken des Heiligen Geistes in der Kirche aus und sagen: Firmung ist

  • Befähigung und Indienstnahme zur Auferbauung der Gemeinde (Charis­men)
  • Spezifisches Geistsakrament der apostolischen Aufgabe aller Gläubigen
  • Beauftragung zum Apostolat
  • Sendung (Weltauftrag des Christen)
  • Eingliederung in die Eucharistiegemeinde (Vollendung der Initiation)


5. Drei theologische Grundaussagen
  1. In der Firmung geht es um die Befähigung und Bereitschafterklärung zu einem entschiedenen Leben aus der Kraft des Geistes Gottes.
In der Firmung öffne ich mich für das Wirken des Geistes Gottes in mir, in der Kirche und in der Welt. Ich werde zu einem Mitarbeiter Gottes im Heiligen Geist. Ich stelle mich als Werkzeug des Geistes zur Verfügung. Denn Gott, der Schöpfer, will eine neue Welt und einen neuen Menschen schaffen; einen Menschen, der nicht alles von sich erwartet, wohl aber von Gott; einen Menschen, der hungert nach Frieden und Gerechtigkeit; einen Menschen, der keine Gewalt anwendet; einen Menschen, der solidarisch ist mit den Armen­ und Trauernden; einen Menschen, der Barmherzigkeit übt und für das Reich Gottes zu leiden bereit ist . . . (vgl. Mt 5, 1 ff).

Dazu braucht Gott Menschen; Menschen, die sich brauchen lassen; Menschen, die sich entscheiden; Menschen nach dem Bilde seines Sohnes. Zu einem solchen Leben werde ich in der Firmung befähigt. Zu einem solchen Leben erkläre ich mich in der Firmung bereit.

2. In der Firmung wird der einzelne öffentlich und mit seiner Zustimmung hineingenommen in die Gemeinschaft der Kirche.
Durch die Taufe werde ich aufgenommen in die Gemeinschaft der Kirche. Zu dieser Gemeinschaft sage ich in der Firmung öffentlich ja. Firmung mutet mir Kirchlichkeit zu.

Ich sage ja zu einer Gemeinschaft, die aus dem Geist Jesu Christi zu leben versucht. Umgekehrt sagt diese Gemeinschaft der Kirche auch ja zu mir. Ich bin vollwertiges Mitglied der Kirche.

3. Aus dieser vollen Eingliederung ergibt sich die Beauftragung zur Mitverant­wortung und Beteiligung am Sendungsauftrag der Kirche.
Als Getaufter und Gefirmter bin ich Träger und Zeuge des Geistes Gottes. Als solcher habe ich teil am Auftrag der Kirche.

Christ bin ich nicht für mich allein. Mein christliches Leben darf nicht privat bleiben, es muß öffentlich und damit kirchlich und gesellschaftlich wirksam werden.

Wichtig ist zu sehen, daß wir auch diese wenigen Grundaussagen in der Verkündigung nie auf einmal aufgreifen können. Wir müssen Akzente setzen und auswählen.

Welche Akzente wir setzen und was wir auswählen, das hängt dann wieder mit der konkreten seelsorglichen Situation und den konkreten Menschen, auch dem konkreten Alter, zusammen. Damit sind wir unmittelbar bei praktischen Fragen angelangt.


Literaturhinweis: Markus Arnold/Josef Armen/Martin Kopp: Firmung mit 17. Theologie, Pädagogik, Modelle. Luzern 1988.