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Nachfolgend erhalten Sie einen Auszug auf rechtliche Gegebenheiten. Zugleich sind Links zu den wichtigsten Gesetzen, Verordnungen und Weisungen enthalten.

Gesetzliche Grundlagen (Links)


Bestimmungen zum Reglement

Der Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern regelt insbesondere die Leistungen, die Organisation, die Finanzierung und die Kontrolle in einem Reglement.

Die Verwaltungskommission der PKLK hat bei Reglementsanpassungen ein Vorschlagsrecht.

Reglementsanpassungen, die Versicherungsbeiträge oder Versicherungsleistungen betreffen, müssen von der Synode der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern genehmigt werden.

Organisationsrechtliche Stellung

Die PKLK ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.

Die PKLK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern.

Versammlung der Versicherten

Die ordentliche Versammlung der versicherten Mitglieder findet alle zwei Jahre statt und hat folgende Aufgaben:

  • Wahl von vier Mitgliedern der Verwaltungskommission
  • Stellungnahme und Anträge zuhanden der Verwaltungskommission
  • Kenntnisnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle
Eine ausserordentliche Versammlung erfolgt durch Beschluss der Verwaltungskommission oder auf Verlangen eines Zehntels der versicherten Personen.

Aufsichtsbehörden

Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übt die Aufsicht im Sinne des BVG und der Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge aus.

Der Synodalrat übt die Dienstaufsicht über die PKLK aus.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Das Verwaltungsgericht beurteilt als Klageinstanz Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgeber und anspruchsberechtigten Personen.

Bevor die Klagenden eine Klage einreichen, sollen sie der PKLK das Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die PKLK nimmt innert 30 Tagen zum Klagebegehren Stellung.