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Finanzierung / Beiträge PKLK


Während der 40 Beitragsjahre werden vom Arbeitgeber 61.45% und vom Arbeitnehmer 38.55% der Beiträge geleistet (Beitragsprimat). Als dritter Beitragszahler wird der Ertrag aus dem Vermögen angesehen.

Die versicherten Personen und die Arbeitgeber entrichten der PKLK Beiträge zur Finanzierung der Altersleistungen und der Risiken Invalidität und Tod.

Zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod zahlen die Versicherten und die Arbeitgebenden je 2% der versicherten Besoldung. Die Finanzierung der Risikobeiträge beginnt nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die Finanzierung der Altersleistungen beginnt am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres.

Die versicherten Personen bis zum massgebenden 41. Lebensjahr leisten einen Beitrag von 6% der versicherten Besoldung; ab dem Alter 42 beträgt der Beitrag 9%; zuzüglich die oben erwähnten 2% für die Risikoversicherung.

Das massgebende Alter entspricht hierbei der Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr jeweils per 1. Januar gerechnet.

Die Arbeitgeber leisten ab dem 24. Lebensjahr der versicherten Person einen einheitlichen Beitrag von 13.5%; zuzüglich 2% für die Risikoversicherung.

§37 des Reglements der PKLK weist die Beiträge für die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden aus.


Mit den Beiträgen zur Finanzierung der Altersleistungen wird für jede Person ein separates Altersguthaben angespart und jährlich mit dem Versicherungsausweis ausgewiesen.

Das angesparte Altersguthaben wird bei der Pensionierung durch einen Rentenumwandlungssatz  in eine Rente umgewandelt (siehe auch §19, Abs. 2) oder kann teilweise bar bezogen werden.