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Auskunfts- und Meldepflichten PKLK


Das gute Gelingen einer optimalen Abwicklung im Versicherungsbereich hängt massgeblich von rechtzeitig und korrekt erteilten Mitteilungen ab.

Das Bundesgesetz (BVG) und das PKLK-Reglement enthalten Weisungen über Mitteilungen, welche durch die Vorsorgeeinrichtung, die Arbeitgebenden oder die versicherten Personen zu machen sind.

Die PKLK ist z.B. verpflichtet, bei Anfragen durch die versicherten Personen, aber auch auf eigene Initiative, weitreichende Informationen abzugeben.

Für die Arbeitgebenden besteht unter anderem die Pflicht, der PKLK unaufgefordert alle Änderungen zu melden, die für die Anwendung des Reglements erforderlich sind. So zum Beispiel die rechtzeitige Meldung bei Eintritt, Austritt, Lohnanpassungen usw.

Die versicherte Person hat Meldung bei Änderungen der Adresse des Zivilstandes usw. zu erstatten.

Unser Merkblatt zu den Informationspflichten enthält Weisungen, die Ihnen als Hilfsmittel zur einfacheren Bewältigung des Melde- und Mutationswesens dienen soll. Gleichzeitig erhalten Sie nützliche Hinweise zu diesem Thema.

Das Merkblatt zu den Informationspflichten finden Sie hier.